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In dieser Steuerrolle sind als Personen nur die eigentlichen Steuerpflichtigen aufgehührt. Das sind in der Regel die Haushaltsvorstände, ohne deren Familienanhang und ohne weitere in deren Haushalt lebende Personen.
Die vorliegenden Auszüge aus der Steuerrolle von 1654 sollen lediglich zum Benutzbarkeits-Vergleich mit den Seelenlisten der beiden obigen Orte dienen. Die von mir hier aus der Steuerrolle von 1654 übernommenen Daten sind daher in folgenden Einzelheiten nicht deckungsgleich mit den Originalen.
Caspar Schneider halber Hof [1*] Georg Eysenkolb halber Hof [1*] Georg Eger halber Hof [1*] Michel Schindler halber Hof [1*] Enderl Müller halber Hof [1*] Bartel Schindler halber Hof [1*] Nickel Mayer halber Hof [1*] Martin Krauß halber Hof [1*]
Hans Grimb Georg Grimb Michel Dörr [2*] Georg Dozauer Macz Plobner Georg Palek Johannes Plobner Michel Zimmer Hans Reümer
Michel Zimmer Hans Reümer, der Ältere Georg Schweigert Margareta Reümerin Georg Körbl Thoma Eysenkolb Ursula Redlerin Johann Pesse [2*] -------------------------------------- ANMERKUNGEN (von Ewald Keil): [1*] Ein "(ganzer) Hof" war ein kompletter Hof mit einem zugehörigen Grund von ca. 20 Hektar, ein "halber Hof" (oder "Halbhof") war ein kompletter Hof mit einem zugehörigen Grund von ca. 10 ha, ein "Viertelhof" war ein kompletter Hof mit einem zugehörigen Grund von ca. 5 ha. "Ein Hof" wurde früher auch als "eine Hufe" bezeichnet. Allerdings scheint die Definition für den Begriff "ganzer Hof" örtlich und zeitlich nicht immer gleich gewesen zu sein. Ich habe hierzu weitere unterschiedliche Angaben gesehen, z.B.: (1) Laut Thomas Weber (VSFF) steht in der Ausgabe 1841 von Hoser, "Das Riesengebirge und seine Bewohner", Ausgabe 1841, ab Seite 126 folgendes (wobei "Gärtner" in anderen Gegenden als "Gärtler" bezeichnet werden): "Der Unterschied der Unterthanen beruht in der verschiedenen Größe ihrer Ansässigkeit, mit anderen Worten, in der Menge der ihrer Bearbeitung überlassenen Gründe und der daraus fließenden Steuer und Frohne oder Robotschuldigkeit. Zu einem großen oder ganzen Bauern werden etwa 74 Strich Gründe erfordert, zu einem halben oder kleinen Bauern die Hälfte. Ein Gärtner besitzt etwa den vierten Theil oder 15 bis 18 Strich Aecker und Wiesen; der Häusler den achten Theil oder höchstens 7 bis 8 Strich Gründe; gewöhnlich aber noch viel weniger. Im Riesengebirge, wo die Landwirthschaft sich beinahe einzig auf die Viehzucht beschränkt, bestehen die Gründe des Gärtners und Häuslers fast nur aus Wiesen, und selbst das wenige Ackerland des Gärtners wird beinahe durchgehends ohne Beihilfe von Zugvieh, mit der Hacke bearbeitet." [Da 1 Strich = 0,287732 ha mißt, wäre der Grundbesitz eines ganzen Bauern, d.h. ein ganzer Hof, hiermit etwa 21,3 ha.] (2) Aus dem "Gedenkbuch der Gemeinde Schönau" (Kreis Luditz), Seite 73; Abschnitt "Der Rustikalkataster vom Jahre 1713" "Bei der Einschätzung wurde der Grund nicht bloß nach der Größe, sondern auch nach der Güte und dem Ertrage gewertet. Wie bei der "Rolla vom Jahre 1654" bleibt auch hier das Ausmaß der Felder und Wiesen hinter dem tatsächlichen Besitzstand um einen hohen Prozentsatz zurück. Ein Reinerträgnis von 180 fl behandelte man als "ganze Ansässigkeit" und teilte diese in 64 Teile. Darauf bezieht sich auch die Bezeichnung als ganzer, halber, viertel und achtel Hof." [Hier ist die Größe des "ganzen Hofes" nur zweitrangig und gar nicht eindeutig festlegbar.] [2*] kann ich keiner Person in der Seelenliste zuordnen.
Jacob Weidner [3*] Hans Hein [3*] Michel Keyl [3*] Georg Krauß [3*] Hans Kraus [3*] Ursula Brunnerin [3*] Adam Fried [2*] [3*] Mathes Schneider [3*]
Georg Krauß Mathes Schuller [2*] Andreas Wolff ----------------- ANMERKUNGEN (von Ewald Keil): [2*] kann ich keiner Person in der Seelenliste zuordnen. [3*] keine Angabe, ob "viertel", "halber" oder "ganzer" Hof.