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Anmerkungen zum folgenden Text:
Zeitraum 1326 - 1465.
Schönau, ein Dorf des Klostergebietes Schömitza) Die Lokationsurkunde
Das Original der Lokationsurkunde ist nicht vorhanden. Die Urkunde dürfte in den Hussitenkriegen verloren gegangen sein. Eine Abschrift der Urkunde befindet sich im "Codex Damaskus", aufbewahrt im Osseger Stiftsarchiv. (Abgedruckt im "Regesta Bohemia" 3. Bd.) Neben dem Kopienbuch führt auch eine zeitgenössische Stiftschronik den Wortlaut der Urkunde an. Sie lautet in der Übersetzung aus dem Lateinischen:
"Ludwig, Abt und Convent des Klosters in Osseg setzen aus den Wald südlich
Schömitz dem Wölflin von Hartmannsgrün und der Wald soll umgewandelt werden
in das Dorf Schönau. Es soll allen zur Kenntnis dienen, daß wir den Wald:
Nach 7 Jahren muß er denselben Zins zahlen wie das Dorf Schömitz. Von jeder
Hufe am Feste Walpurgis 2 Prager Groschen und Michaeli 2 Prager Groschen,
am Feste des Michael ein Huhn und ein Hirtennapf Mohn. Außerdem muß er den in
Schömitz üblichen Getreidezins zahlen. Wir wollen nichts destoweniger, daß
die Bewohner von allen Dienstleistungen frei sein sollen an den Hof in
Schömitz, außer wenn der dortige Hofmeister etwas verlangt.
Wir fügen noch hinzu, daß die Söhne und Töchter nach dem Ableben der Eltern
erbberechtigt sind mit dem Erbgenußverlust der Enkel und Verwandten.
Der genannte Wölflin, seine Söhne und rechtmäßigen Nachkommen sollen die
Gerichtsbarkeit haben, immer nur einer, angefangen vom Vater, dann der
älteste Sohn u.s.w.. Wenn der Vater und seine Söhne aussterben, so kommt die
Gerichtsbarkeit an das Kloster zurück, nicht an die Enkel. Wenn er sich etwas
zuschulden kommen läßt, welches den Ehrenverlust nach sich zieht, oder wenn
er sich unter eine andere Herrschaft stellen wollte und einen Streit mit dem
Kloster beginnen würde, dann soll ihm die Gerichtsbarkeit entzogen und dem
übertragen werden, der nach ihm kommt.
- /: Wir bestimmen, daß unser Wald von Grund aus ausgerodet und in das Dorf
Schönau umgewandelt werden soll, welches umfaßt 15 Zinshufe und eine freie
Hufe, die wir dem Richter dieses Dorfes und seinen rechtmäßigen Söhnen
übertragen :/ -
dem genannten Wölflin ausgesetzt und verpachtet haben,
indem wir ihm v.J. 1326 durch 7 Jahre den ununterbrochenen Nutzgenuß von
allem überlassen. Diese freie Verpachtung knüpfen wir an unten aufgezählte
Bedingungen:
Die ihm beistehen bei dem Gerichte, für die gilt dasselbe wie in
Schömitz."
Unterschriften:
Abt Ludwig
Prior Johannes
Schaffner Johannes
Pförtner Heinrich
Kantor Johannes
Beringer, Hofmeister
Goswin Ungar
Peßold, Richter in Hartmannsgrün
Wölflin und seine Söhne und
andere.
In der Osseger Stiftschronik wird nach Wiedergabe der Urkunde bemerkt, daß die
Original Urkunde mit einem Siegel versehen gewesen sei.
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