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Heimat


Gedenkbuch der
Gemeinde SCHÖNAU (3/3)


Gedenkbuch der Gemeinde Schönau, Kreis Luditz, im Egerland

Web-Seite 3/3

Anmerkungen zum folgenden Text:


Originaltext aus Seite 13f. des "Gedenkbuches der Gemeinde Schönau":

Zeitraum 1326 - 1465.
Schönau, ein Dorf des Klostergebietes Schömitz

a) Die Lokationsurkunde

Das Original der Lokationsurkunde ist nicht vorhanden. Die Urkunde dürfte in den Hussitenkriegen verloren gegangen sein. Eine Abschrift der Urkunde befindet sich im "Codex Damaskus", aufbewahrt im Osseger Stiftsarchiv. (Abgedruckt im "Regesta Bohemia" 3. Bd.) Neben dem Kopienbuch führt auch eine zeitgenössische Stiftschronik den Wortlaut der Urkunde an. Sie lautet in der Übersetzung aus dem Lateinischen:

"Ludwig, Abt und Convent des Klosters in Osseg setzen aus den Wald südlich Schömitz dem Wölflin von Hartmannsgrün und der Wald soll umgewandelt werden in das Dorf Schönau. Es soll allen zur Kenntnis dienen, daß wir den Wald:
- /: Wir bestimmen, daß unser Wald von Grund aus ausgerodet und in das Dorf Schönau umgewandelt werden soll, welches umfaßt 15 Zinshufe und eine freie Hufe, die wir dem Richter dieses Dorfes und seinen rechtmäßigen Söhnen übertragen :/ -
dem genannten Wölflin ausgesetzt und verpachtet haben, indem wir ihm v.J. 1326 durch 7 Jahre den ununterbrochenen Nutzgenuß von allem überlassen. Diese freie Verpachtung knüpfen wir an unten aufgezählte Bedingungen:

Nach 7 Jahren muß er denselben Zins zahlen wie das Dorf Schömitz. Von jeder Hufe am Feste Walpurgis 2 Prager Groschen und Michaeli 2 Prager Groschen, am Feste des Michael ein Huhn und ein Hirtennapf Mohn. Außerdem muß er den in Schömitz üblichen Getreidezins zahlen. Wir wollen nichts destoweniger, daß die Bewohner von allen Dienstleistungen frei sein sollen an den Hof in Schömitz, außer wenn der dortige Hofmeister etwas verlangt.

Wir fügen noch hinzu, daß die Söhne und Töchter nach dem Ableben der Eltern erbberechtigt sind mit dem Erbgenußverlust der Enkel und Verwandten.

Der genannte Wölflin, seine Söhne und rechtmäßigen Nachkommen sollen die Gerichtsbarkeit haben, immer nur einer, angefangen vom Vater, dann der älteste Sohn u.s.w.. Wenn der Vater und seine Söhne aussterben, so kommt die Gerichtsbarkeit an das Kloster zurück, nicht an die Enkel. Wenn er sich etwas zuschulden kommen läßt, welches den Ehrenverlust nach sich zieht, oder wenn er sich unter eine andere Herrschaft stellen wollte und einen Streit mit dem Kloster beginnen würde, dann soll ihm die Gerichtsbarkeit entzogen und dem übertragen werden, der nach ihm kommt.
Die ihm beistehen bei dem Gerichte, für die gilt dasselbe wie in Schömitz."

Unterschriften:
        Abt Ludwig
        Prior Johannes
        Schaffner Johannes
        Pförtner Heinrich
        Kantor Johannes
        Beringer, Hofmeister
        Goswin Ungar
        Peßold, Richter in Hartmannsgrün
        Wölflin und seine Söhne und andere.

In der Osseger Stiftschronik wird nach Wiedergabe der Urkunde bemerkt, daß die Original Urkunde mit einem Siegel versehen gewesen sei.
 


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Kurzübersicht, vollständiges Inhaltsverzeichnis.

 
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Ewald Keil, ekeil@gmx.de (20011124)
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